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Soziales
Wenn Sie in Ittigen leben und Fragen oder Anliegen zu persönlichen, rechtlichen oder finanziellen Schwierigkeiten haben sind sie in der Abteilung Soziales an der richtigen Adresse. Unsere Beratungen sind kostenlos.
Die Abteilung Soziales ist für die folgenden Aufgaben und Leistungen zuständig:
Kontakt
Gemeinde IttigenSoziales
Rain 7
Postfach 226
3063 Ittigen
Tel. 031 925 22 32
Fax 031 925 22 99
Kontaktformular
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name |
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Name | Download |
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Name | Beschreibung |
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Frage |
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Nein, wenn keine Kinder vorhanden sind, geht ein Anteil (1/8 pro Elternteil) an die Eltern über. Sind diese vorverstorben, geht dieser Anteil an die Geschwister etc. über. Mit einem Testament, kann der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin als Alleinerbe eingesetzt werden. |
Nein, mit der Erbausschlagung dürfen keine erbrechtlich relevanten Handlungen mehr vollzogen werden. Wenn Rechnungen bezahlt (ausgenommen Bestattungskosten) oder Wertgegenstände zu sich genommen werden, gilt dies als Erbeinmischung. Die Erbschaft kann somit nicht mehr ausgeschlagen werden. |
Ja, bei der Gemeinde Ittigen kann ein Testament oder ein Vorsorgeauftrag zum Preis von je 30 Franken deponiert werden. |
Nein, diese muss an einem Ort aufbewahrt sein, wo jederzeit Zugriff darauf genommen werden kann. Tragen Sie eine Hinweiskarte mit den Angaben zur Vertretungsperson sowie zum Aufbewahrungsort der Patientenverfügung in Ihrem Portemonnaie. Übergeben Sie zudem eine Kopie der Patientenverfügung Ihrem behandelnden Arzt sowie Ihren Vertretungs- oder Vertrauenspersonen. |
Nein. Die Herausgabe ist ein höchstpersönliches Recht. Das Testament kann nur durch den Verfasser herausverlangt werden (Ausweispflicht). |
Ja. Im Kanton Bern muss ein Siegelungsprotokoll zwingend bei jedem Todesfall durch die zuständige Gemeinde erstellt werden. |
Wenn ein Vermögen über 100'000 Franken und/oder eine Liegenschaft vorhanden ist, muss durch einen Notar ein Steuerinventar erstellt werden. Auch dann, wenn die Sachlage klar ist (Alleinerbe etc.). |
- Eigene Kinder |
Wird ein Testament durch die Gemeinde eröffnet, so wird der Erbenschein auch durch die Gemeinde ausgestellt. |