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Gemeindeversammlung

Ittigen besitzt kein Parlament. Die Stimmberechtigten fällen die Entscheide in kommunalen Angelegenheiten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne. Gemeindeversammlungen finden zwei- bis dreimal jährlich statt. Die Stimmberechtigten erhalten jeweils rund drei Wochen vor der Versammlung den Stimmausweis und die Mitteilungen des Gemeinderats zu den traktandierten Geschäften. Mindestens 30 Tage vor der Versammlung werden die zu behandelnden Geschäfte zudem im Amtsanzeiger und in der Bantiger Post publiziert.

Die Versammlungen werden von Christoph Erb, Gemeindeversammlungspräsident, geleitet. Er wurde im November 2020 für die Amtsperiode 2021 bis 2024 in dieses Amt gewählt.

Kontakt

Andrea Burkhardt
andrea.burkhardt@ittigen.ch

Ort

Die Gemeindeversammlungen finden entweder im Festsaal Rain in Ittigen oder in der Aula der Schule Altikofen in Worblaufen statt.

Aufgaben

Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung

  • Reglemente mit Ausnahme der Gemeindeordnung,
  • die baurechtliche Grundordnung,
  • die Jahresrechnung,
  • das Budget der Erfolgsrechnung und die Steueranlage,
  • unter Vorbehalt des Referendums einmalige Ausgaben von über drei Millionen Franken
  • einmalige Ausgaben von über 400'000 Franken,
  • den Eintritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband,
  • von Gemeindeverbindungen unterbreitete Geschäfte, sofern damit für die Gemeinde eine Ausgabe verbunden ist, welche die Zuständigkeit des Gemeinderats überschreitet,
  • allfällige Produktedefinitionen mit Einschluss des damit verbundenen Nettoaufwandes.


Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung die externe Revisionsstelle für die Rechnungsprüfung auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die Stimmberechtigten nehmen an der Gemeindeversammlung den Verwaltungsbericht des Gemeinderats sowie den Finanzplan zur Kenntnis.

Kompetenzen

Gemeindeversammlungsbeschlüsse für einmalige Ausgaben von über drei Millionen Franken unterstehen dem fakultativen Referendum. Das heisst, drei Prozent der Stimmberechtigten können innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses für das Geschäft eine Urnenabstimmung verlangen.

Voraussetzungen

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Der vor der Versammlung zugestellte Stimmausweis berechtigt zur Teilnahme. Er ist aus diesem Grund jeweils an die Versammlungen mitzunehmen.

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