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Beschlüsse des Gemeinderats vom 27. Juni 2022
Neues Konzept für die offene Kinder- und Jugendarbeit
Seit 2010 arbeiteten Ittigen und Bolligen unter dem Reglement vom 2. Dezember 2010 über die offene regionale Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) zusammen. Nun orientiert sich Bolligen neu. Ab 2023 will die Kinder- und Jugendfachstelle Bolligen eigenständig abeiten. Der Zusammenarbeitsvertrag wurde per Ende 2022 gekündigt. Der Gemeindeversammlung wird im Dezember 2022 die Aufhebung des Reglements OKJA beantragt. Die Neuausrichtung der Gemeinde Bolligen bedingte ein Überarbeiten des Konzepts der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Der Gemeinderat hat das neue Konzept genehmigt.
Mehr Geld fürs Hallenbad Bolligen
Ittigen finanziert das Hallenbad Bolligen seit dessen Eröffnung mit jährlich wiederkehrenden Beiträgen mit. In den letzten Jahren betrug der Beitrag 45'000 Franken. Die Gemeindeversammlung sprach Ende 2017 den Kredit für die Beiträge 2018 bis 2022. Dadurch können Ittigerinnen und Ittiger das Bad zu den gleichen Bedingungen nutzen wie Bolligerinnen und Bolliger, was insbesondere die Schule finanziell entlastet. Der Betriebsaufwand des Hallenbads steigt, zudem stehen grosse Investitionen an. Aus diesem Grund ersuchte die Gemeinde Bolligen um einen höheren wiederkehrenden Beitrag. Da zuerst grundsätzliche Fragen zu klären sind, wird mit der Gemeinde Bolligen vorerst keine neue mehrjährige Vereinbarung abgeschlossen. Im Budget 2023 wird aber ein höherer Beitrag für das Jahr 2023 eingestellt.
Der Gemeinderat hat der Gemeinde Bolligen – unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets 2023 – einen Beitrag von 60'000 Franken an den Betrieb des Hallenbads zugesichert.
Energieversorgungsreglement (EVR)
Betreiber von Strom- und Gasnetzen oder Wärmeverbünden verlegen ihre Leitungen in der Regel in öffentlichem Grund. Für die Nutzung von öffentlichem Grund durch Dritte können Gemeinden Gebühren bzw. sogenannte Konzessionsabgaben verlangen. Neu bedarf es aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids dafür eine reglementarische Grundlage. Geplant ist, diese mit dem EVR zu schaffen.
Ittigen erhebt aktuell auf Strom- und Gasbezügen solche Abgaben. Der Ertrag daraus fliesst in den allgemeinen Finanzhaushalt. Dies soll sich ändern. Neu sollen solche Abgaben zugunsten der Energieförderung eingesetzt werden und in die Spezialfinanzierung «kommunale Energieförderung» fliessen. Dies aber nur, wenn die Spezialfinanzierung unter einen Bestand von 1 Mio. Franken fällt. Aktuell sind noch mehr Mittel in der Spezialfinanzierung vorhanden. Das heisst, dass nach dem Inkrafttreten des neuen EVR vorerst keine Konzessionsabgaben mehr erhoben werden.
Geplant ist zudem, mit dem Energieversorgungsreglements das gültige Gasreglement aufzuheben und Inhalte daraus in das neue Reglement zu überführen. Die Details zum Reglement regelt der Gemeinderat in der Verordnung über die Konzessionsabgabe.
Das EVR und die Verordnung über die Konzessionsabgabe wurde in erster Lesung beraten und das Energieversorgungsreglement zuhanden der Vernehmlassung bei den Parteien verabschiedet.
Teilrevision des Energieförderungsreglements (EFR)
Im März 2018 genehmigte die Gemeindeversammlung das Reglement über die finanzielle Förderung von Massnahmen zur Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien (Energieförderungsreglement, EFR). Finanziert werden die Fördermassnahmen nach EFR aus der Spezialfinanzierung «kommunale Energieförderung», deren Mittel zurzeit beschränkt sind.
Mit dem Erlass des Energieversorgungsreglements ist geplant, diese Spezialfinanzierung zu einem späteren Zeitpunkt mit wiederkehrenden Einnahmen aus Konzessionsabgaben zu äufnen und damit ihren Bestand langfristig sicherzustellen. Dazu ist eine Teilrevision des EFR notwendig.
Die Teilrevision braucht es aber auch, weil sich die kantonale Subventionspraxis änderte und das Reglement sich auf die kantonalen Fördertatbestände bezieht. Aufgrund des angepassten Baureglements i. S. Anforderungen an Ladeinfrastrukturen bei Neu- und grösseren Umbauten ist es zudem zweckmässig, das EFR mit dem Fördertatbestand «Elektromobilität» zu erweitern.
Die Teilrevision des EFR bedingt auch eine Teilrevision der dazugehörenden Verordnung.
Das teilrevidierte Energieförderungsreglement und die dazugehörende Verordnung wurden in erster Lesung beraten und das Energieförderungsreglement zuhanden der Vernehmlassung bei den Parteien verabschiedet.