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Öffentliche Auflage: Neubau DRM-Station Ittigen
Aufgrund der Erneuerung des Wasserreservoirs Mannenberg musste die bestehende Druckreduzier- und Messstation (DRM-Station) der Gasverbund Mittelland AG ausser Betrieb genommen und stillgelegt werden.
Nun sind die Bauarbeiten des Neubaus des Reservoirs Mannenberg soweit fortgeschritten, dass die DRM-Station wieder auf dem Areal des ehemaligen Reservoirs, aber an neuem Standort, gebaut werden soll. Dafür braucht es ein Plangenehmigungsverfahren (PGV) nach Rohrleitungsgesetz (RLG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Betroffene Gemeinden
Ittigen / Bolligen
Planauflage
Die öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuches vom 6. Dezember 2024 findet vom 22. Januar 2025 bis 20. Februar 2025 statt. In dieser Zeit können die Pläne und weitere Gesuchunterlagen (inkl. Umweltverträglichkeitsbericht) während der Schalteröffnungszeiten bei der Einwohnergemeinde Ittigen oder online eingesehen werden.
Hinweis: Die Gemeinde Ittigen hat bezüglich der neuen DRM-Station eine Vereinbarung abgeschlossen und auch Gestaltungsgrundsätze für die Integration dieser Infrastruktur in den Naherholungsraum Mannenberg formuliert. Beide Dokumente sind als Anhänge E und F des Technischen Berichts (Bestandteil der Auflageakten) geführt.
Einsprache
Während der Auflagefrist, d.h. bis spätestens am 20. Februar 2025, kann jeder in seinen Interessen Betroffene mit eingeschriebenem Brief beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 22a Abs. 1 RLG). Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 22a Abs. 2 RLG). Die betroffenen Gemeinden haben ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache zu wahren (Art. 22a Abs. 3 RLG).
Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts ist endgültig über alle Planelemente einschliesslich der enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden (Art. 23 RLG). Soweit eine gütliche Einigung über enteignungsrechtliche Forderungen (z.B. Begehren um Ausdehnung der Enteignung, Enteignungsentschädigungen) nicht möglich ist, wird anschliessend an das Plangenehmigungsverfahren das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt (Art. 26 Abs. 1 RLG bzw. Art. 34 EntG).