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Todesfall | Bestattung
Es macht betroffen und traurig, wenn ein Angehöriger oder eine Angehörige stirbt. Wir wünschen Ihnen in dieser schwierigen Situation viel Kraft und alles Gute. Viele Fragen stellen sich, vieles ist zu erledigen. Was, finden Sie nachstehend.
Kontakt
Erbschaftsamt
Rain 7
Postfach 226
3063 Ittigen
Tel. 031 925 22 25
Fax 031 925 22 99
Kontaktformular
Bestattungswünsche
Der Tod eines Mitmenschen stellt die Hinterbliebenen vor Fragen, mit denen sie sich in der Regel wenig auseinandergesetzt haben. Sorgen Sie daher frühzeitig vor! Notieren Sie Ihre Wünsche und informieren Sie Ihre Angehörigen. Der Leitfaden «Meine Bestattungswünsche» hilft Ihnen dabei.
Wünschen Sie eine Beratung, wenden Sie sich bitte an Philip Wälchli, Leiter Erbschaftsamt und Administration Soziales.
Friedhof
Der Friedhof für Ittigen/Worblaufen befindet sich in Bolligen. Welche Arten von Beisetzungen bzw. Bestattungen gibt es? Welche Kosten kommen auf Sie zu? Wer kümmert sich um die Dekoration an der Trauerfeier? Die Mitarbeitenden der Friedhofverwaltung Bolligen nehmen sich in einem persönlichen Gespräch Zeit, diese und weitere Fragen mit Ihnen zu klären.
Kontakt
Friedhofverwaltung Bolligen
Telefon 031 924 70 28
Siegelungen
Bei jedem Todesfall ist innert sieben Tagen ein Siegelungsprotokoll aufzunehmen. Diese Massnahme soll die Erbmasse sichern und die Inventaraufnahme erleichtern.
Der Siegelungsbeamte nimmt mit den Angehörigen der verstorbenen Person Kontakt auf. Zusammen erstellen sie das Siegelungsprotokoll. Darin müssen die Vermögenswerte, die vermutlichen Erben sowie allfällige erbrelevante Dokumente aufgeführt werden. Es ist hilfreich, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
- Kopie der letzten Steuererklärung
- Sämtliche Bank- bzw. Postkonti mit aktuellem Kontostand
- Versicherungspolicen
- Liste der Nachkommen mit Name, Vorname, Geburtsdatum und aktueller Adresse
- Testamente, Ehe- und/oder Erbverträge im Original
- Name und Adresse Notar, wenn Vermögen über 100'000 Franken und/oder eine Liegenschaft vorhanden ist
Falls nötig sperrt der Siegelungsbeamte Bankkonti und versiegelt die Wohnung.
Das Erstellen des Siegelungsprotokolls ist gebührenpflichtig.
Testamente
Sie können Ihr Testament bei uns hinterlegen. Wir bewahren es sicher auf. Die Gebühr beträgt 30 Franken.
Es steht Ihnen frei, das Testament wieder abzuholen, auszuwechseln oder zu ergänzen. Sie müssen sich jeweils persönlich ausweisen. Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin mit uns.
Ein Testament ist nur gültig, wenn es von Hand geschrieben, mit Ort, vollständigem Datum und Unterschrift versehen oder von einem Notar beurkundet ist.
Haben Sie Fragen? Philip Wälchli, Leiter Erbschaftsamt und Administration Soziales, hilft Ihnen gerne weiter.
Todesfall
Hat sich in Ihrer Familie oder in Ihrem Bekanntenkreis ein Todesfall ereignet?
Bitte melden Sie den Todesfall unverzüglich beim Zivilstandsamt des Wohnorts und dem Siegelungsamt des zivilrechtlichen Wohnorts.
Ereignet sich der Todesfall in einem Spital oder in einem Heim, so meldet die entsprechende Verwaltung den Todesfall an das Zivilstandsamt.
Zugehörige Objekte
Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Erbschaftsamt | 031 925 22 25 | Kontaktformular |
Frage |
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Nein, wenn keine Kinder vorhanden sind, geht ein Anteil (1/8 pro Elternteil) an die Eltern über. Sind diese vorverstorben, geht dieser Anteil an die Geschwister etc. über. Mit einem Testament, kann der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin als Alleinerbe eingesetzt werden. |
Nein, mit der Erbausschlagung dürfen keine erbrechtlich relevanten Handlungen mehr vollzogen werden. Wenn Rechnungen bezahlt (ausgenommen Bestattungskosten) oder Wertgegenstände zu sich genommen werden, gilt dies als Erbeinmischung. Die Erbschaft kann somit nicht mehr ausgeschlagen werden. |
Ja, bei der Gemeinde Ittigen kann ein Testament oder ein Vorsorgeauftrag zum Preis von je 30 Franken deponiert werden. |
Nein. Die Herausgabe ist ein höchstpersönliches Recht. Das Testament kann nur durch den Verfasser herausverlangt werden (Ausweispflicht). |
- Eigene Kinder |
Wird ein Testament durch die Gemeinde eröffnet, so wird der Erbenschein auch durch die Gemeinde ausgestellt. |